Viele Wege, aber nur ein Gesetz
Der Agrarausschuss des Bundestags unter dem Vorsitz von Hermann Färber (CDU) hat sich in einer öffentlichen Anhörung mit der zweiten Düngegesetz-Novelle befasst.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf (21/6135), der Entwurf des zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, soll eine neue Rechtsgrundlage für ein bundesweites Wirkungsmonitoring bilden. Damit soll die Wirksamkeit der Düngeverordnung überprüft und gegenüber der EU-Kommission nachgewiesen werden. Hintergrund ist auch das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der aus Kommissionssicht unzureichenden Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie.
Das derzeit diskutierte Düngegesetz selbst enthält noch keine konkreten Vorgaben für Betriebe und ist nur Teil des Düngerechts in Deutschland. Im Gesetz werden unter anderem notwendige Ermächtigungen für nachfolgende Rechtsverordnungen geschaffen. Die umstrittenen Roten Gebiete sind Teil der Düngeverordnung, die ebenfalls zwingend angepasst werden muss. „Wir haben ein Gesetz, das den Rahmen im Düngerecht schafft. Die in der Anhörung diskutierten Wege im Düngerecht beziehen sich eher auf die noch zu diskutierende Verordnung“, sagt Benedikt Büdenbender, Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion für Düngerecht.
Sachverständige bei der öffentlichen Anhörung
Deshalb müsse die Novelle gemeinsam mit der künftigen Düngeverordnung betrachtet werden. Andernfalls werde ein rechtlicher Rahmen geschaffen, ohne zu wissen, wie dieser später konkret ausgefüllt werde. Als Sachverständige waren Emma André, der niedersächsische Landwirt Christian Beißner, Robert Knöferl von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Prof. Friedhelm Taube, Steffen Pingen vom Bauernverband und Karsten Specht vom Verband kommunaler Unternehmen (VkU) geladen. Die Vorstellungen reichen vom Verzicht bis zur Beibehaltung Roter Gebiete oder einer Regionalisierung der Vorgaben, wie es der DBV fordert. Das Düngegesetz steht auch bei der Agrarministerkonferenz Ende September auf der Tagesordnung.
Das Düngegesetz zu novellieren, ist zwingend notwendig. Doch wie es genau aussehen soll, bleibt in Diskussion. Das zeigte die öffentliche Anhörung des Bundestags-Agrarausschusses zur zweiten Änderung des Düngegesetzes. Der Rechtsrahmen für nachgelagerte Verordnungen muss angepasst werden, darüber herrscht Einigkeit. Nicht aber über die konkrete Ausgestaltung. Es geht darum, Gewässerschutz wirksamer und verursachergerecht zu gestalten.
Der Gesetzesentwurf soll eine Rechtsgrundlage für ein bundesweites Wirkungsmonitoring schaffen, die Ausgestaltung auch in folgenden Verordnungen geregelt werden. Diese Verbindung von Gesetz und Verordnungen macht das Verfahren kompliziert und vor allem langwierig.
Gegen die Stoffstrombilanz
Der Deutsche Bauernverband (DBV) fordert deshalb, Düngegesetz, Düngeverordnung und Monitoring-Verordnung gemeinsam zu betrachten. „Es ist nicht sinnvoll, das Düngegesetz losgelöst davon zu ändern“, sagt DBV-Vize-Generalsekretär Steffen Pingen. Die Streichung der Ermächtigung für die Stoffstrombilanz begrüßt der Verband. „Diese ist kein geeignetes Instrument, die Effizienz der Düngung zu verbessern, und bringt keinen Mehrwert für die Umwelt, sondern nur mehr Bürokratie“, so Pingen. Eine flächendeckende Übertragung bisheriger Auflagen aus den Roten Gebieten lehnt der Verband ab.
„Wer nachweislich wasserschonend arbeitet, muss auch von Bewirtschaftungsauflagen in den Roten Gebieten befreit werden können“, erklärte Pingen. Stattdessen setzt der DBV auf Regionalisierung. „Die Länder sollten künftig zwischen zwei gleichwertigen, mit der Europäischen Kommission abgestimmten Optionen wählen können, die in Summe zu einer Entlastung der Landwirtschaft führen müssen“, meint Pingen.Die Ausgangslagen und Interessen der Länder sind unterschiedlich.
Modelloptionen in Verhandlung
Derzeit werden auf Bund-Länder-Ebene Regionalisierungsmodelle diskutiert, wie aus der Stellungnahme von Robert Knöferl von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), hervorgeht. Er würde sich gegebenenfalls für das bayerische Modell entscheiden: Diesem zufolge erfolgt neben der Änderung des Düngegesetzes eine Überarbeitung der Düngeverordnung (DüV) mit Begrenzung des betrieblichen Düngemitteleinsatzes durch gesamtbetriebliche Obergrenzen für Stickstoff und Phosphat.
„Wer wasserschonend arbeitet, muss von Bewirtschaftungsauflagen befreit werden.“
Steffen Pingen, DBV-Vize-Generalsekretär
In dem Dokument heißt es auch: „Ein System mit gesamtbetrieblichen N-/P-Obergrenzen in der DüV in Kombination mit dem Aktionsprogramm zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie wäre fairer, leichter kontrollierbar und effektiver für den Gewässerschutz als das bisherige Düngerecht und zudem eine bürokratische Entlastung.“
Argument für die Stoffstrombilanz
Karsten Specht, Vizepräsident des Verbandes kommunaler Unternehmen (VkU), hob den Gewässerschutz hervor. „Damit bleibt der Zweifel, ob die Anforderungen der EU-Nitratrichtlinie eingehalten werden“, so Specht. Der Wegfall der Stoffstrombilanz erschwere die Kontrolle. Specht plädierte in seiner Rede dafür, die Stoffstrombilanz beizubehalten oder alternativ eine betriebliche Nährstoffbilanz einzuführen. Zudem sollten nitratbelastete Gebiete einheitlich und rechtssicher ausgewiesen werden.
Prof. Friedhelm Taube sieht die Reform auf dem richtigen Weg, hält sie aber für unzureichend. Nötig seien verbindliche Maßnahmen, ein repräsentatives Monitoring oder belastbare Betriebsbilanzen zu Nährstoffimporten und -exporten. Es bleibe wichtig, die Gewässerbelastung schnell und nachweislich zu senken, wie es Artikel 5 der EU-Nitratrichtlinie verlange.
Quelle: agrarzeitung.de




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