Landesmarktverband NRW für Vieh und Fleisch: TierHaltungsKennzeichnungsGesetz ernst nehmen!
- kerstinoverkaempin
- 31. März
- 2 Min. Lesezeit

Auf der Frühjahrsversammlung des Landesmarktverbandes Vieh und Fleisch in NRW kam auch das o.a. genannte Gesetz zur Aussprache. Nicht mal die Hälfte der Schweinemäster in NRW haben sich nach Schätzung des LANUV in Duisburg bisher angemeldet.
Dafür gibt es mehrere Gründe: Viele Mäster glauben, dies ohne Zweifel handwerklich schlechte Gesetz würde unter neuer Regierung ohnehin abgeschafft. Aber selbst wenn es dazu kommen sollte – bis zum 1.8.2025 wird das nicht geschehen! Ferner wird vielfach die Meinung vertreten, bei Nichtanmeldung falle der Betrieb automatisch in Haltungsstufe 1. Einen solchen Automatismus sieht das Gesetz aber nicht vor!
Derzeit gilt: Liegt zum 1. August 2025 für einen Mastbetrieb kein Status vor, ist das Fleisch in Deutschland nicht als Frischfleisch zu vermarkten. Dann wird es teuer für den Lieferanten. Wenn denn Schlachtbetriebe bei fehlendem Status die Schweine überhaupt noch nehmen!
Das LANUV hat theoretisch 2 Monate Bearbeitungszeit nach Eingang des Antrags. Nach Erhalt der THKG-Nummer muss der Landwirt diese nun irgendwie an QS bzw. den Schlachtbetrieb bringen. Der Verfahrensweg ist aber interessanterweise zum Stand Mitte März immer noch nicht geklärt. Das wird sich aber in den nächsten Wochen regeln und entsprechend publiziert.
Daher gilt: Wer noch nicht hat, der muss sich jetzt beim LANUV melden!
Und noch etwas ist wichtig: Die ITW-Betriebe in NRW haben bei Anmeldung einen vorläufigen Status „Haltungsform 2“ bestätigt bekommen. Die müssen aber noch ein aktuelles Audit ITW / Stallhaltung plus beim LANUV nachreichen. Am besten spätestens bis Juli. Vom LANUV gibt es hierzu kein Bestätigungsschreiben; die ursprüngliche Mitteilung behält ihre Gültigkeit. Wo aber der aktuelle Nachweis fehlt, könnte die Behörde den Bescheid – z.B. zu „Stallhaltung plus“ – zurückziehen. Sie würde sich hierzu aber vorab melden. Darauf muss man es nicht ankommen lassen.
Gleiches gilt im Grunde für Niedersachsen. Die ITW-Betriebe dort haben ohne aktuelles Audit den „Status 1“ erhalten. Ein aktuelles Audit müssen sie beim LAVES nachreichen, um den „Status 2“ bis zum 1.8. zu erhalten.
Dr. Frank Greshake, LMV NRW
Comentarios