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Erdmandelgras - Bekämpfung, Ausnahme von den Konditionalitäten (Sperrzeiträume für Brachen):

  • vor 15 Stunden
  • 1 Min. Lesezeit

Die Ausbreitung des Erdmandelgrases in unserer Region bedroht die nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Dabei wird bei Starkbefall insbesondere der Anbau der lukrativen Sommerungen wie Kartoffeln, Zuckerrüben, Zwiebeln, Möhren und andere Gemüsekulturen nahezu unmöglich. Eine nachhaltige chemische Bekämpfung ist in den letzten 30 – 40 Jahren nicht gelungen und ist in Zukunft auch nicht erwartbar! Auch bei Maisanbau entstehen durch zusätzliche Überfahrten mit Herbiziden hohe Kosten und in trockenen Jahren ist der Maisertrag durch die starke Konkurrenz des Erdmandelgrases gefährdet.



Aus diesem Grunde empfiehlt es sich u.U. das Erdmandelgras durch eine mehrjährige Schwarzbrache zu bekämpfen. Das ist aber im Rahmen der GAP-Betriebsprämie durch die Vorgaben der „Konditionalitäten“ nicht möglich, da alle Brachen in einem Sperrzeitraum vom 01.04. bis 15.08. nicht bearbeitet werden dürfen.

Nun hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 GAP KondG überarbeitet.


Es wurden insbesondere Möglichkeiten zur mechanischen Bearbeitung von Bracheflächen bei der Bekämpfung von Problemunkräutern, die eine Gefahr für Mensch und/oder Tier darstellen (Herkulesstaude, Jakobskreuzkraut) oder als invasive Arten klassifiziert werden (z.B. Erdmandelgras) geschaffen.

Was ist zu tun?


Im Falle von Erdmandelgras kann vor dem Sperrzeitraum - bis 31.03.2026 - ein formloser Antrag auf Befreiung vom Schutzzeitraum der Brachen (GLÖZ 6) über das Antragstellerpostfach gestellt werden. Diesem Antrag ist eine schriftliche Bestätigung der Pflanzenschutzberatung oder des Pflanzenschutz-dienstes der LWK beizufügen, aus der hervorgeht, dass die geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung des Erdmandelgras erforderlich sind. Sind alle Voraussetzungen gegeben, kann eine Ausnahme genehmigt werden. Achtung: Für die Ökoregelungen z.B. ÖR1a kann keine Ausnahme gewährt werden!


 Quelle: Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Borken

 
 
 

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